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Ende des Milchquotensystems: Milchabgabe für 2014/2015 ist noch rechtens

Seit 1984 regelten die marktordnungsrechtlichen Vorschriften der EU, dass Milcherzeuger ihre Milch nur im Rahmen einer festgelegten Menge liefern durften; für darüber hinausgehende Milchlieferungen mussten sie eine Abgabe zahlen.

Nachdem diese Vorschriften zum 31.03.2015 - mit dem Ende des Milchwirtschaftsjahres 2014/2015 - aufgehoben wurden, gingen zahlreiche deutsche Milcherzeuger gegen ihre Abgabenbescheide für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 vor. Ihre Argumentation: Mit Aufhebung der unionsrechtlichen Vorschriften zur Milchabgabe bestehe keine Rechtsgrundlage mehr für die Erhebung der Abgabe - auch nicht für das letzte Wirtschaftsjahr 2014/2015.

Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung eine Absage erteilt und entschieden, dass Milcherzeuger zur Zahlung der Milchabgabe für das letzte Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 verpflichtet bleiben. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass Rechtsvorschriften, die ab einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft gesetzt werden, gleichwohl für die zurückliegenden Zeiträume weiterhin anwendbar sind. Entscheidend sei vorliegend, dass die maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften im Wirtschaftsjahr 2014/2015 noch anwendbar waren. Deshalb durfte die Milchabgabe für dieses Wirtschaftsjahr auch noch nach dem 31.03.2015 festgesetzt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2018)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021