Große Unternehmensinsolvenzen wie die der zweitgrößten deutschen Fluggesellschaft Air Berlin im Jahr 2017 rücken die Frage nach der Besteuerung von Insolvenzgeld in den Fokus. Generell gilt:
Insolvenzgeld wird von der Agentur für Arbeit rückwirkend für die letzten drei Monate vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Arbeitnehmer gezahlt, sobald eine Insolvenzbescheinigung vom Arbeitgeber vorgelegt werden kann und die Löhne nicht mehr bezahlt wurden.
Die Höhe der Geldleistung entspricht in der Regel dem üblichen monatlichen Nettoeinkommen einschließlich Zulagen, Zuschlägen, Sonderzahlungen, Zuwendungen, Erstattungen und Provisionen.
Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Für privat versicherte Arbeitnehmer werden die Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung als Insolvenzgeld bezahlt; die Versicherungsbeiträge müssen vom Arbeitnehmer an die Versicherung entrichtet werden.
Das bezogene Insolvenzgeld ist zwar steuerfrei und fließt daher nicht in das zu versteuernde Einkommen ein, es unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt: Es erhöht den Einkommensteuersatz auf das übrige (steuerpflichtige) Einkommen des Arbeitnehmers. Die steuererhöhende Wirkung lässt sich anhand folgender Vergleichsberechnung veranschaulichen:
Beispiel: Der ledige Arbeitnehmer A (zu versteuerndes Einkommen von 38.000 EUR) bezog in 2017 ein Insolvenzgeld von 4.000 EUR. Die steuerlichen Folgen stellen sich wie folgt dar:
Steuerlast
ohne Insolvenzgeld
mit Insolvenzgeld
zu versteuerndes Einkommen
38.000 EUR
38.000 EUR
Durchschnittssteuersatz
21,21 %
22,59 %
festzusetzende Einkommensteuer
8.061 EUR
8.585 EUR
Mehrsteuer
524 EUR
Im Ergebnis gehen also 13,1 % des Insolvenzgeldes (524 EUR von 4.000 EUR) an das Finanzamt.
Hinweis: Insolvenzgeldzahlungen werden von der Agentur für Arbeit direkt an die Finanzämter gemeldet, so dass die Daten dort bei der Einkommensteuerveranlagung sofort zur Verfügung stehen. Wer Insolvenzgeld von mehr als 410 EUR pro Jahr erhält, ist zudem zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Wichtiger Hinweis! Sollten die Links auf die einzelnen Beiträge auf Grund verschärfter Sicherheitseinstellungen der Firewall Ihres Firmennetzwerks nicht aktiv sein, wählen Sie bitte das aktuelle Heft aus dem Archiv.
Hinweis zur Verwendung von Cookies: Auf unseren Internetseiten werden grundsätzlich keine Cookies verwendet, eine Zustimmung gemäß §25 TTDSG ist also nicht erforderlich.
Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021