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Verfahrensrecht: Adressat im Umsatzsteuerbescheid

Bei einem Bescheid kann man unter anderem zwischen dem Inhalts- und dem Bekanntgabeadressaten unterscheiden. Oftmals sind beide dieselbe Person. Inhalts- und Bekanntgabeadressat können sich aber unterscheiden, wenn der Bescheid dem Inhaltsadressaten nicht bekanntgegeben werden kann, weil dieser nicht handlungsfähig ist. Das ist zum Beispiel bei einer juristischen Person der Fall. An wen muss aber ein Bescheid adressiert werden, wenn es sich bei dem betreffenden Steuersubjekt um eine GmbH in Liquidation handelt? Das musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.

Die Klägerin ist eine GmbH, die aufgelöst wurde und sich seitdem in Liquidation befindet. Liquidator ist der vormalige alleinige Geschäftsführer L. Seit 2006 versteuerte die GmbH ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ermittelte der Prüfer höhere Umsätze, die er nach vereinbarten Entgelten berechnete. Die geänderten Bescheide für 2006 bis 2009 wurden am 27.04.2012 und für 2010 am 11.04.2013 erlassen. Sie waren adressiert an "L in Firma XY-GmbH" und enthielten unterhalb des Adressfelds den Vermerk "als gesetzlicher Vertreter von Firma XY-GmbH". Gegen die Bescheide wurde Einspruch erhoben. Das Finanzamt gab den Einsprüchen statt und erließ im Jahr 2015 geänderte Bescheide, die an "L in Fa. XY-GmbH i. L." adressiert waren. Sie enthielten den Vermerk "Als Liquidator für Fa. XY-GmbH i. L.". Gegen die Bescheide wurde Klage erhoben.

Das FG gab der Klägerin recht. Die geänderten Bescheide von 2012 bzw. 2013 und 2015 waren nichtig, denn aus ihnen war der Inhaltsadressat nicht eindeutig erkennbar. Der Inhaltsadressat der Umsatzsteuerbescheide wäre - auch noch im Liquidationsstadium - die GmbH gewesen, nicht ihr Liquidator. Es ist zwar ausreichend, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände sicher bestimmt werden kann. Sind Inhalts- und Bekanntgabeadressat aber nicht identisch, müssen zwingend beide angegeben werden. Da dies hier unterlassen wurde, sind die Bescheide unbestimmt und somit nichtig.
 
 

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2018)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021