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Überlassung von Zimmern: Einnahmen aus dem Betrieb eines Eroscenters umsatzsteuerfrei?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat kürzlich entschieden, dass eine mit weiteren Dienstleistungen verbundene Vermietung von Zimmern an Prostituierte nicht umsatzsteuerfrei ist.

Im vorliegenden Fall ging es um den Betreiber eines "Eroscenters". Das Haus verfügte über Einzelzimmer, einen Eingangsbereich mit Büro und Rezeption, ein gemeinschaftliches Badezimmer, einen Sozialraum sowie einen Außenbereich mit Liegestühlen und Parkplätzen. Zur Ausstattung des Gebäudes zählten Überwachungskameras sowie ein Notrufsystem. Im Eingangsbereich befanden sich Automaten für Getränke, Snacks und Zigaretten.

Die Vermietung der Zimmer erfolgte ausschließlich an Frauen bzw. Prostituierte. Das Mietverhältnis wurde jeweils für einen Tag geschlossen und konnte von den Frauen tageweise verlängert werden. Das Center hatte durchgehend geöffnet. Es war stets eine Person anwesend, die als Ansprechpartner für die Kunden zur Verfügung stand.

Der Betreiber des Centers unterwarf die Einnahmen aus der Überlassung der Zimmer dem ermäßigten Steuersatz (7 %). Zuletzt begehrte er, diese Einnahmen umsatzsteuerfrei zu behandeln. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Überlassung der Zimmer ist nicht umsatzsteuerfrei, da die Vermietungselemente durch weitere Dienstleistungselemente überlagert werden. Aus Sicht des Leistungsempfängers steht nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit der Prostitution im Vordergrund.

Die dafür erforderliche Zimmerüberlassung stellt lediglich ein Merkmal der Gesamtleistung dar. Dazu gehört unter anderem die Bereitstellung einer Organisation, die der Prostitution dient, zum Beispiel die Überwachung und der Schutz der Prostituierten über ein Notrufsystem und die Einbindung des Klägers in die telefonische Geschäftsanbahnung zwischen Kunden und Prostituierten. Die vom Kläger angebotenen Leistungen gehen über eine bloße Zimmerüberlassung hinaus und sind derart untrennbar miteinander verbunden, dass sie eine einheitliche Leistung bilden, die nicht wie die Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei ist.

Hinweis: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2018)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021