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ELSTER: Gespeicherter Einspruch muss auch gesendet werden, damit er wirksam ist

Mit dem Online-Portal ELSTER hatte die Finanzverwaltung grundsätzlich eine gute Idee: alles online regeln, kein Papierkram mehr und trotzdem sämtliche gesetzliche Pflichten erfüllen. Leider ist die Umsetzung (noch) nicht optimal gelungen. Insbesondere die sogenannte Benutzerfreundlichkeit ist bei ELSTER nicht gerade preisverdächtig.

Dies zeigt auch ein Urteil aus dem Rheinland. Vor dem Finanzgericht Köln (FG) klagte ein Steuerpflichtiger, der im Dezember 2016 in ELSTER einen Einspruch geschrieben hatte. Der Steuerbescheid datierte vom 19.12.2016, und in den Weihnachtstagen desselben Jahres (also innerhalb der Vier-Wochen-Frist) verfasste der Kläger den Einspruch. Anschließend klickte er in ELSTER auf "Speichern" und ging davon aus, dass das Finanzamt den Einspruch damit fristgerecht erhalten hätte.

Im März 2017 wies ihn jedoch das Online-Portal darauf hin, dass sich in seinem Postfach noch unversendete Schreiben befanden. Erst aufgrund dieses Hinweises bemerkte der Kläger, dass er den gespeicherten Einspruch auch noch hätte absenden müssen. Kurz nachdem er den Einspruch dann tatsächlich versendet hatte, telefonierte er mit dem Finanzamt und erläuterte seine Fristversäumnis.

Das Finanzamt ließ diese Entschuldigung jedoch nicht gelten und lehnte den Einspruch als verfristet ab. Die Klage vor dem FG hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Richter wiesen darauf hin, dass man beim Klick auf "Speichern" nicht davon ausgehen könne, dass der Einspruch auch versendet werde.

Hinweis: Achten Sie bei der Nutzung von ELSTER darauf, dass Ihre Steuererklärung und die dazugehörigen Unterlagen auch tatsächlich versendet worden sind.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2019)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021