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Elektronischer Geschäftsverkehr: Neue Mehrwertsteuervorschriften zur Betrugsbekämpfung

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 08.11.2019 auf neue Mehrwertsteuervorschriften zur Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr sowie auf einfachere Vorschriften für Kleinunternehmen geeinigt.

Mithilfe der vorgeschlagenen Maßnahmen sollen Betrugsbekämpfungsbehörden erstmals Zugang zu Daten bei Online-Einkäufen erhalten. Ziel ist es, wirksamer gegen den Mehrwertsteuerbetrug in diesem Bereich vorgehen zu können. Dieser wird auf rund 5 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt. Es handelt sich um Daten von Intermediären wie Kreditkartenunternehmen und anderen Zahlungsdienstleistern, über die mehr als 90 % der Online-Einkäufe in der EU abgewickelt werden. Die Zahlungsdienstleister werden verpflichtet, den Behörden der Mitgliedstaaten entsprechende Zahlungsdaten zu grenzüberschreitenden Verkäufen mitzuteilen. Diese werden dann von den Betrugsbekämpfungsbehörden analysiert und ausgewertet. Damit können Onlineverkäufer aus der EU und aus Drittländern, die ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen, identifiziert werden.

Weitere Entscheidungen der EU-Mitgliedstaaten sollen den Verwaltungsaufwand und die Bürokratie für Kleinunternehmen verringern sowie identische Wettbewerbsbedingungen unabhängig vom Unternehmenssitz in der EU schaffen. In diesem Zusammenhang wurden die bereits bestehenden Mehrwertsteuer-Sonderregelungen für Kleinunternehmen in der EU aktualisiert, um grenzüberschreitende Aktivitäten zu fördern. Bislang variierten die Schwellenwerte für die Inanspruchnahme von Mehrwertsteuerbefreiungen innerhalb der EU-Staaten. Gemäß der neuen Vereinbarung gilt für den Inlandsumsatz künftig ein einheitlicher Schwellenwert von 85.000 EUR für Unternehmen, die nur in ihrem eigenen Mitgliedstaat tätig sind. Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, sollen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der vereinfachten Regelung profitieren, sofern ihr Jahresumsatz 100.000 EUR nicht übersteigt.

Die Vorschriften betreffen ferner weitere Vereinfachungen für Kleinunternehmen bei der Erfüllung ihrer Mehrwertsteuerpflichten (z.B. Registrierung, Berichterstattung).

Hinweis: Die oben genannten Änderungen sollen im Januar 2024 in Kraft treten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2020)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021