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Umsatzsteuer bei Verpachtung an Pauschallandwirte: BMF übernimmt Rechtsprechung des BFH

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 06.11.2020 ein Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Folgen der Verpachtung an Pauschallandwirte veröffentlicht. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2018 entschieden, dass ein Unternehmer, der ein Grundstück an einen Landwirt verpachtet, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze verzichten kann. Mit dieser Rechtsprechung entschied der BFH entgegen der Verwaltungsauffassung. Das BMF hat mit aktuellem Schreiben diese BFH-Rechtsprechung übernommen. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 01.01.2020 bewirkt worden sind, die Vorschriften dieses BMF-Schreibens nicht angewendet werden.

Hinweis: Im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen die Umsätze eines Landwirts bestimmten Durchschnittssteuersätzen. Ein Landwirt kann nach dieser Regelung Umsatz- und Vorsteuerpauschalierungen vornehmen. Ziel dieser Vorschrift ist es, den Verwaltungsaufwand und das Besteuerungsverfahren für Landwirte zu vereinfachen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2021)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021