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Ehegatten und Lebenspartner: BMF gibt Tipps zur Steuerklassenwahl für 2021

In einem aktualisierten Merkblatt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dargestellt, welche Besonderheiten bei der Wahl der Lohnsteuerklassen gelten. Die Aussagen richten sich an Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen. Danach gilt: Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem optimalen Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung allerdings generell verpflichtend.

Hinweis: In Steuerklasse III fällt der Lohnsteuerabzug verhältnismäßig gering aus, während er in Steuerklasse V verhältnismäßig hoch ist.

Alternativ besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, so dass der hohe Steuerabzug des Geringerverdienenden in Steuerklasse V vermieden wird. In diesem Fall entfällt jedoch für den besserverdienenden Partner auch die günstigere Steuerklasse III.

Ehegatten bzw. Lebenspartner können als weitere Möglichkeit das Faktorverfahren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sog. Faktor) einträgt. Die Eintragung eines Faktors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Dieses Verfahren ist für Paare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den geringerverdienenden Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält.

Ehegatten und Lebenspartner sollten beachten, dass sich ein Steuerklassenwechsel auch auf die Höhe von Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen auswirken kann (z.B. Kurzarbeitergeld, Elterngeld). Daher empfiehlt das BMF, sich vor einem Wechsel der Steuerklasse beim zuständigen Sozialleistungsträger bzw. Arbeitgeber über die Folgen zu informieren.

Hinweis: Wer seine Steuerklasse wechseln bzw. das Faktorverfahren beanspruchen möchte, muss sich an sein aktuelles Wohnsitzfinanzamt wenden. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens für das Kalenderjahr 2021 kann bis spätestens 30.11.2021 beantragt  werden. Im Übrigen ist ein Steuerklassenwechsel im laufenden Kalenderjahr auch mehrfach möglich. Das BMF-Merkblatt enthält Tabellen mit gestaffelten Arbeitslöhnen, aus denen Ehegatten und Lebenspartner die für sich beste Steuerklassenkombination ablesen können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2021)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021