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Ferienimmobilie: Wie sind Vermietungsverluste in der EU zu berücksichtigen?

Wenn Sie ein Vermietungsobjekt in Deutschland haben, sind Gewinne oder Verluste in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Erzielen Sie einen Gewinn, müssen Sie diesen versteuern. Bei einem Verlust reduziert sich die Steuerlast. Befindet sich das Objekt nicht in Deutschland, gelten demgegenüber andere Regelungen. Besteht mit dem ausländischen Staat, in dem sich die Immobilie befindet, ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), richtet sich die Besteuerung nach den darin getroffenen Regelungen. In einem vom Finanzgericht Köln (FG) entschiedenen Streitfall wollte der Kläger erreichen, dass das Finanzamt seine Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung in Portugal berücksichtigt.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2011 hatten die Kläger beantragt, negative Vermietungseinkünfte aus einer Ferienimmobilie in Portugal im Wege des (negativen) Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des Steuersatzes einzubeziehen. Etwaige Vermietungseinkünfte wären im Rahmen des Progressionsvorbehalts zwar steuerfrei gewesen, hätten sich aber auf den anzuwendenden Steuersatz ausgewirkt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Vermietungseinkünfte nach dem DBA-Portugal von der inländischen Besteuerung freigestellt seien. Weder positive noch negative Einkünfte seien zu berücksichtigen. Nach Ansicht der Kläger verstößt der gesetzliche Ausschluss der Berücksichtigung des Verlusts gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, da eine inländische Immobilie steuerlich anders berücksichtigt werde als eine ausländische.

Das FG hielt die Klage der Immobilieneigentümer für unbegründet. Einkünfte, die nach einem DBA steuerfrei seien, seien zwar bei der Ermittlung des Steuersatzes einzubeziehen. Allerdings enthalte das Gesetz eine Rückausnahme für Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (z.B. einer Ferienwohnung) oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen seien.

Hinweis: Als Drittstaaten gelten die Staaten, die nicht der EU bzw. dem EWR angehören.

Daher sind laut FG sowohl der negative als auch der positive Progressionsvorbehalt für nach einem DBA steuerfrei gestellte Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat ausgeschlossen. Zudem liege kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor. Es gebe auch keine gemeinschaftsrechtswidrige Ungleichbehandlung von Steuerinländern mit im EU-/EWR-Raum erzielten passiven Einkünften gegenüber Steuerinländern mit entsprechenden inländischen Einkünften.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2021)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021