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Krankheits- und Pflegekosten: Vorläufigkeit in Steuerbescheiden zur zumutbaren Belastung entfällt

Krankheits- und Pflegekosten müssen nach dem Einkommensteuergesetz um eine zumutbare Belastung gemindert werden, bevor sie sich steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen auswirken. Wie hoch dieser Eigenanteil des Steuerzahlers ausfällt, richtet sich nach dessen Einkommenshöhe, Familienstand und Anzahl der Kinder. Bislang ergingen Steuerbescheide vorläufig zu der Frage, ob von Krankheits- und Pflegekosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden darf. Einsprüche gegen den Abzug einer zumutbaren Belastung waren von den Finanzämtern bisher ruhend gestellt worden.

Hinweis: Hintergrund hierfür war, dass in den vergangenen Jahren immer wieder Musterverfahren zu der Frage geführt wurden, ob Krankheits- und Pflegekosten aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Abzug einer zumutbaren Belastung ausgenommen werden müssten. Der Bundesfinanzhof hatte die Kürzung der Kosten aber immer wieder verteidigt, die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden waren vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Nachdem mittlerweile die letzten Revisionsverfahren zur Thematik beendet sind und die geltende Gesetzeslage damit bestätigt worden ist, hat das Bundesministerium der Finanzen nun entschieden, Steuerbescheide nicht mehr länger vorläufig zur Frage des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten zu erlassen. Bescheide bleiben in diesem Punkt also nicht länger verfahrensrechtlich "offen". Einspruchsverfahren zur Thematik werden von den Finanzämtern zudem nicht mehr ruhend gestellt.

Nunmehr sind in Steuerbescheiden nur noch folgende Vorläufigkeiten hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonformen Auslegung enthalten:

  • Höhe der kindbezogenen Freibeträge (ab 2001)
  • Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung (ab 2005)
  • Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste (ab 2009)
  • Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 (ab 2005); für Zeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlags nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2022)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021