Ruheständler aufgepasst: Ab welcher Rentenhöhe ein Steuerzugriff eintritt
Rentner sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag ihrer (steuerpflichtigen) Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser beläuft sich im Veranlagungszeitraum 2022 auf 10.347 EUR (bei Zusammenveranlagung: 20.694 EUR). Zu beachten ist jedoch, dass gesetzliche Renten nur mit ihrem prozentualen Besteuerungsanteil in die steuerpflichtigen Einkünfte einfließen. Während bei Rentenbeginn bis 2005 noch ein festgeschriebener Besteuerungsanteil von 50 % fortgeführt werden kann, müssen Rentner mit Renteneintritt 2022 bereits 82 % ihrer Rente versteuern. Bei Renteneintritt im Jahr 2040 steigt dieser Anteil schließlich sogar auf 100 % (Vollversteuerung). Wer als Bestandsrentner bislang nicht abgabe- bzw. steuerpflichtig ist, kann dies durch die jährlich erfolgenden Rentenerhöhungen werden, denn diese sind zu 100 % steuerpflichtig. Die jährliche Anhebung des Grundfreibetrags kompensiert diesen Effekt jedoch ganz oder teilweise wieder.
Hinweis: Wollen Rentner prüfen, ob sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen sie ihre gesamten steuerpflichtigen Einkünfte zusammenrechnen - neben dem steuerpflichtigen Teil der Rente sind daher beispielsweise auch etwaige andere Alterseinkünfte (z.B. Pensionen) sowie Kapital-, Lohn- und Vermietungseinkünfte einzubeziehen. Da die Berechnung komplex ist, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters.
Anhand der nachfolgenden Tabelle können Rentner ablesen, bis zu welchem Betrag ihre Rente steuerfrei bleibt. Die Berechnung gilt für Rentner, die ausschließlich Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Maßgeblich ist ihre Bruttorente (vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung). Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Werte.
Rentenbeginn
Rentengebiet West
Rentengebiet Ost
Jahresrente1
Monatsrente2
Jahresrente1
Monatsrente2
2005
19.460
1.622
18.111
1.515
2006
18.925
1.577
17.693
1.480
2007
18.485
1.540
17.343
1.450
2008
18.163
1.514
17.131
1.433
2009
17.778
1.481
16.860
1.410
2010
17.331
1.444
16.493
1.379
2011
16.998
1.417
16.222
1.357
2012
16.634
1.386
16.027
1.340
2013
16.258
1.355
15.831
1.324
2014
15.954
1.329
15.596
1.304
2015
15.729
1.311
15.454
1.292
2016
15.483
1.290
15.320
1.281
2017
15.198
1.266
15.095
1.262
2018
14.937
1.245
14.864
1.243
2019
14.669
1.222
14.635
1.224
2020
14.322
1.193
14.322
1.198
2021
14.117
1.176
14.117
1.181
Alle Werte in EUR. Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 % Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung und 7,95 % zur gesetzlichen Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.
1Bruttorente 2021
2Monatsrente zweites Halbjahr 2021
Hinweis: Wer die genannten Beträge mit seiner Rente überschreitet und bislang keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, sollte von seinem steuerlichen Berater prüfen lassen, ob eine solche nicht nur für das Steuerjahr 2021, sondern auch für die Vorjahre einzureichen ist.
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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021