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Zimmervermietung auf St. Pauli: Umsatzsteuerpflicht bei "Rundum-sorglos-Paket"

Catering, Alarmanlage und die Nutzung von Schaufenstern auf St. Pauli: Dies alles zusammen ist mehr als nur die Vermietung eines Zimmers an Prostituierte. Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg (FG) ist für dieses "Rundum-sorglos-Paket" Umsatzsteuer abzuführen.

Geklagt hatte ein Mieter von Immobilien auf St. Pauli. Zwei von ihm vermietete Immobilien befanden sich im Gebiet der Sperrverordnung. Dort ist Prostitution nur in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr erlaubt. Eine weitere Immobilie lag in der Zone, in der keine Beschränkungen für Prostitution gelten. Die einzelnen Zimmer der sogenannten Steigen überließ der Kläger zu einer Tagesmiete an Prostituierte, die dort sexuelle Dienstleistungen erbrachten. In der Vergangenheit hatte er aus der Nutzungsüberlassung umsatzsteuerpflichtige Erlöse erklärt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2015 ein Urteil des FG aufgehoben und auch die halbstündige Überlassung von Zimmern in einem sogenannten Stundenhotel als umsatzsteuerfreie Vermietung angesehen. Darauf berief sich der Kläger nun.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Neben der Überlassung der Zimmer seien auf Veranlassung des Klägers Wirtschafter tätig, die für die Sicherheit der Prostituierten sorgten. Zudem erhielten Letztere durch die Anmietung der Zimmer die Möglichkeit, auf bestimmten öffentlichen Plätzen, die quasi "gewohnheitsrechtlich" einzelnen Steigen zugewiesen seien, Freier zu akquirieren und andere, steigenfremde Prostituierte auszuschließen. In einer der Immobilien könnten sie auch die Schaufenster nutzen. Zudem erbringe der Kläger weitere Leistungen wie die Bereitstellung einer Alarmanlage, Videoüberwachung und Catering, die die Grenzen einer passiven Vermieterleistung überschritten.

Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2022)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021