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Außergewöhnliche Belastungen: Wann ist ein Aufenthalt in der Sonne steuerlich berücksichtigungsfähig?

Wenn Ihnen Krankheitskosten entstanden sind, können Sie diese unter bestimmten Vor­aussetzungen bei der Einkommensteuer steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Einen Teil der Aufwendungen müssen Sie allerdings, abhängig vom Einkommen, selbst tragen. Die Anerkennung der Aufwendungen ist in manchen Fällen an ein ärztliches Attest geknüpft. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen vorlagen.

Der im Streitjahr 2018 70-jährige Kläger ist mit einem Grad von 90 behindert (ohne Merkzeichen "H"). Er leidet unter Morbus Bechterew im fortgeschrittenen Stadium mit erheblichen Bewegungseinschränkungen, unter rheumatischen Beschwerden und einer Kälteallodynie, welche nicht heilbar ist. Eine amtsärztliche Bescheinigung vom Oktober 2018 bestätigte, dass ein Aufenthalt des Klägers "in den Wintermonaten in tropischem Klima aus gesundheitlichen Gründen" erfolge. Zwei weitere ärztliche Bescheinigungen äußerten sich später gleichermaßen. 2018, einen Tag nach Ausstellung des ersten Attests, flog der Kläger nach Thailand, wo er einige Zeit verbrachte. Hierdurch entstanden ihm Aufwendungen für Miete, Flug und eine Haushaltshilfe, die er als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Aufwendungen des Klägers für seinen Aufenthalt in Thailand könnten mangels eines hinreichenden Nachweises nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Zwar könnten die Kosten für eine Klimakur wie hier in Thailand grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Dazu allerdings müsse die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig sein. Auch sei ein formalisierter Nachweis (Attest) erforderlich. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung entspreche diesen Anforderungen nicht. Das Attest sei erst einen Tag vor Reiseantritt ausgestellt worden und enthalte keine hinreichend konkrete Angabe zum Kurort, so wie vom Bundesfinanzhof gefordert. Hiernach müsse ein bestimmter medizinisch angezeigter Kurort und nicht pauschal eine Region der Erde benannt werden. Auch seien die Kosten für die in Thailand benötigte Haushaltshilfe nicht berücksichtigungsfähig, da es sich nicht um eine Begleitperson gehandelt habe.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2022)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021