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Altersvorsorge-Eigenheimbetrag II: Zinszahlungen und Sparleistungen sind keine begünstigte "Tilgung"

Wer für das Alter mit einem Riester-Sparvertrag vorsorgt, kann sein steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen im Rahmen des "Wohn-Riesterns" aus einem bestehenden Vorsorgevertrag entnehmen, um damit selbstgenutztes Wohneigentum zu finanzieren, ohne dass dies eine sogenannte schädliche Verwendung auslöst. Der Gesetzgeber will mit diesem Altersvorsorge-Eigenheimbetrag das mietfreie Wohnen im Alter fördern. Die entsprechenden Regelungen sehen vor, dass das Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unter anderem zur Tilgung eines Wohnungsdarlehens genutzt werden kann, sofern das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 EUR beträgt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die entnommenen Gelder nur für reine Tilgungsleistungen verwendet werden dürfen, reine Zinszahlungen und Sparleistungen hingegen nicht begünstigt sind und nicht in die 3.000-EUR-Grenze eingerechnet werden dürfen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Riester-Sparer sein entnommenes Altersvorsorgevermögen dazu verwendet, um die laufenden Annuitäten seiner Bauspardarlehen (bestehend aus Zins und Tilgung) zu bedienen. Die reine Tilgungsleistung war nur in Höhe von 1.773 EUR erbracht worden. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellte eine schädliche Verwendung fest und erließ einen entsprechenden Rückforderungsbescheid. Der BFH gab der ZfA nun recht und verwies darauf, dass das ausgezahlte Altersvorsorgekapital förderschädlich verwendet worden sei, da die reinen Tilgungsleistungen allein nicht den gesetzlichen Mindestbetrag von 3.000 EUR erreicht hätten. Zinszahlungen könnten einkommensteuerrechtlich nicht unter den Begriff der Tilgung eines Darlehens gefasst werden. Der BFH widersprach der Vorinstanz darin, dass die einkommensteuerrechtliche Unterscheidung zwischen Zins- und Darlehensschulden einem verständig und umsichtig abwägenden Zulageberechtigten nicht geläufig sein müsse. Es gehört nach Ansicht des BFH zu den Obliegenheiten eines Zulageberechtigten, sich über die Voraussetzungen der gesetzlichen Förderung zu informieren.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2022)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021