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Hauptaufenthaltsort entscheidet: Betreuender Elternteil darf für minderjähriges Kind die Aushändigung des Reisepasses verlangen

Gelegentlich tut sich auch bei unserem dichtgestrickten Rechtssystem eine Lücke auf. So hat der Gesetzgeber nicht geregelt, was mit den Papieren der Kinder nach Trennung der Eltern geschehen soll. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Lücke nun geschlossen.

Die im betreffenden Fall nicht miteinander verheirateten Eltern haben ein Kind. Nach der Trennung haben sie eine Vereinbarung geschlossen, nach der das Kind bei der Mutter lebt. Diese stammt aus Kamerun, ist aber in Deutschland verwurzelt, so dass sie keinerlei Rückkehrabsichten in ihr Heimatland hegt. Dennoch weigerte sich der Kindesvater, ihr den Reisepass des Kindes auszuhändigen.

Der BGH hat zunächst festgestellt, dass das geltende Recht keine unmittelbar anwendbare Norm enthält, über die dieser Fall zu lösen ist. Der Gesetzgeber hat das Problem bislang ganz einfach nicht gesehen. Unter Bezugnahme auf die allgemeinen Vorschriften zum Umgangsrecht kommt der Senat dann aber dazu, dass das Recht auf ungestörte Ausübung des Umgangsrechts auch beinhaltet, dem Kind erforderliche Urkunden wie den Reisepass mitgeben zu müssen. Und daraus folge, dass dessen Reisepass bei dem Elternteil zu sein hat, wo das Kind seinen Hauptaufenthalt hat. Eine Ausnahme regelt der BGH gleich mit: Besteht die berechtigte Besorgnis, dass der Elternteil, der den Reisepass in Händen halten will, seine elterlichen Befugnisse überschreiten wird - also zum Beispiel plant, das Kind zu entführen -, kann die Herausgabe des Dokuments verweigert werden.

Für den zur Entscheidung durch den BGH vorlegten Fall hieß das: Da das Kind seinen Hauptaufenthaltsort bei der Mutter hat und sie keinerlei Entführungsabsichten oder Ähnliches hatte, sprach das Gericht der Frau das Recht zu, vom Vater die Aushändigung des Reisepass zu verlangen.

Hinweis: Ob der Fall ebenso entschieden worden wäre, wenn das Wechselmodell vorliegen würde, ist fraglich. Denn bei dieser Umgangsform kann keine klare alleinige Zuordnung des Hauptdomizils des Kindes zu einem Elternteil erfolgen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 27.03.2019 - XII ZB 345/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2019)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021