Banner_new
Justitia

Aktuelle Mandanteninformationen - Recht


DEUBNER
Recht & Praxis

Kein Mangel: Kreuzfahrtreisende müssen bei einer Außenkabine mit Sicht auf Flaneure und Reling rechnen

Ein lang ersehnter Urlaub kann durchaus zu einer Enttäuschung werden. Dass jedoch nicht jede Form von Ahnungslosigkeit und der darauffolgenden Überraschung automatisch zu Regressansprüchen führt, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG).

Eine Frau buchte eine Kreuzfahrt. Dabei fiel ein Aufpreis von 700 EUR für die Buchung der Außenkabine "Superior" an. Diese wurde wie folgt beschrieben: "Mit malerischem Meerblick: Diese zum Großteil auf den oberen Decks gelegenen Außenkabinen erfreuen Sie neben dem Standardkomfort mit Tee-/Kaffeezubereitungsmöglichkeit und einem Fenster für das Genießen privater Nordlandmomente!" Die Kabine befand sich dann auch tatsächlich auf dem Promenadendeck, auf dem Passagiere das Schiff umrunden konnten. Außerdem war das Deck mit einer aus dünnen Metallstreben bestehenden Reling gesichert. Damit war die Frau nicht einverstanden und verlangte den Preisunterschied zu einer Standardaußenkabine zurück. Sie störte sich an der Reling und den passierenden Passagieren. Doch Geld bekam sie dafür nicht.

Laut AG war der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, einen in jeder Hinsicht ungehindertem Blick aufs Meer zu verschaffen. Da im Katalog angegeben war, dass die Superiorkabinen zum Großteil auf den oberen Decks gelegen waren, musste die Frau damit rechnen, dass sich gerade dort die üblichen Promenadendecks befinden. Die zeitweise durch die flanierenden Passagiere versperrte Sicht war die zwangsläufige Folge des Massencharakters der gebuchten Reise.

Hinweis: Ist im Reisekatalog angegeben, dass eine Kabine auf einem Kreuzfahrtschiff auf den oberen Decks gelegen ist, müssen Reisende damit rechnen, dass sich gerade dort üblicherweise Promenadendecks befinden und die Sicht zeitweise durch flanierende Passagiere versperrt ist. Somit ist hier bereits Schluss mit Mängelansprüchen.


Quelle: AG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.07.2018 - 29 C 404/18 (40)
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2019)


Wichtiger Hinweis! Sollten die Links auf die einzelnen Beiträge auf Grund verschärfter Sicherheitseinstellungen der Firewall Ihres Firmennetzwerks nicht aktiv sein, wählen Sie bitte das aktuelle Heft aus dem Archiv.


 

 

 

ROLAND Prozesskostenrechner

 

[Willkommen] [Unsere Leistung für Sie] [Tätigkeits - Schwerpunkte] [Unser Team] [Aktuelle Rechts-Infos] [Aktuelle Steuer-Infos] [Kontakt] [Impressum] [Datenschutz]

Hinweis zur Verwendung von Cookies: Auf unseren Internetseiten werden grundsätzlich keine Cookies verwendet,
eine Zustimmung gemäß §25 TTDSG ist also nicht erforderlich.

Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021