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Recht & Praxis

Unzulässiger Überwachungsdruck: Wohnungseigentümer muss auf den Gemeinschaftsgarten gerichtete Wildtierkamera entfernen

Wer regelmäßig unsere Beiträge liest, wird sich wundern, wie locker manche Mitbürger nach wie vor den Einsatz einer Überwachungskamera handhaben. Und dass es durchaus praktisch ist, über das Persönlichkeitsrecht Bescheid zu wissen, musste nun auch ein Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht München (AG) erkennen.

Der Mann, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, hatte am Balkon der ihm gehörenden Wohnung in zehn Metern Höhe eine Überwachungskamera installiert, die auf den Gemeinschaftsgarten gerichtet war. Er hatte die Kamera auf Verlangen der Miteigentümer zwar wieder entfernt, eine entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterschrieben. Im darauf folgenden Gerichtstermin gab er an, dass es sich doch lediglich um eine Wildtierkamera handle, wie sie Jäger verwenden würden; nur wenn sich etwas bewege, mache die Kamera ein Bild. Doch ein anderer Eigentümer fühlte sich durch die Kamera beeinträchtigt und wolle nicht aufgenommen werden, wenn er sich auf dem Gemeinschaftseigentum aufhält.

Der filmende Eigentümer wurde daraufhin vom AG verurteilt, die technische Überwachung von Gemeinschaftsflächen zu unterlassen. Die Rechtsprechung sieht es regelmäßig als ausreichend an, dass bereits durch das simple Vorhandensein einer solchen Kamera in die Rechte der Betroffenen eingegriffen werde. Denn hierdurch werde ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut. Sobald die Betroffenen eine Überwachung durch derartige Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen, liegt auch schon ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor.

Hinweis: Finger weg von eigeninitiativen Überwachungsmaßnahmen! Wer sein Eigentum schützen will, darf hierfür nicht ohne weiteres die Rechte anderer beschneiden.


Quelle: AG München, Urt. v. 28.02.2019 - 484 C 18186/18 WEG
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2019)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021