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Käuferschutzprogramme wanken: Ein durch den Käufer erfolgreich beantragter Käuferschutz sichert ihn nicht gegen Zahlung ab

Dieses Urteil setzt Bezahldiensten und Käuferschutzprogrammen enge Grenzen. Ob das so gut ist, wird die Zukunft zeigen.

PayPal bietet an, Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften abzuwickeln. Das Unternehmen bucht das Geld beim Käufer ab und leitet es dann an den Verkäufer weiter. Dabei stellt PayPal seinen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ein Käuferschutzverfahren zur Verfügung. Das gilt dann, wenn Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten haben oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Hat ein Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurück.

In einem der hier entschiedenen Fälle ging es um eine Metallbandsäge, die aus Käufersicht vollkommen mangelhaft war. Der Käufer erhielt sein Geld über PayPal zurück. Aber: Der Verkäufer klagte trotzdem auf seine Bezahlung. Und das ist trotz Käuferschutzprogramm nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) auch durchaus möglich. Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend, dass die ursprünglich bezahlte Kaufpreisforderung wiederauflebt, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.

Der BGH hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Landgericht zurückverwiesen, damit es Feststellungen treffen kann, ob und inwieweit sich der Käufer gegenüber dem Kaufpreisanspruch auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte berufen kann.

Hinweis: Käufer sollten sich bei einer Bezahlung über PayPal und auch sicherlich anderen Bezahlsystemen mit Käuferschutzprogramm darüber klar sein, dass Verkäufer trotzdem noch eine Klage gegen sie einreichen können. Dies bedeutet andererseits natürlich nicht, dass der Ausgang einer solchen Klage von vornherein feststeht.


Quelle: BGH, Urt. v. 22.11.2017 -VIII ZR 213/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2018)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021