Banner_new
Justitia

Aktuelle Mandanteninformationen - Recht


DEUBNER
Recht & Praxis

Grundstücksarbeiten mit Laubbläser: Mangelhafte Beweislage spricht städtische Arbeiter trotz verletzter Verkehrssicherungspflicht frei

Wer mit einem Laubbläser auf seinem Grundstück arbeitet, sollte nach diesem Urteil die erforderlichen Verkehrssicherungspflichten unbedingt beachten.

Auf einer Straße waren zwei städtische Mitarbeiter unter Zuhilfenahme eines Laubbläsers mit der Beseitigung von Laub beschäftigt. Plötzlich fuhr eine Autofahrerin gegen ein geparktes Auto, weil sie ihrer Schilderung nach nichts mehr habe sehen können: Einer der Arbeitnehmer soll mit dem Laubbläser eine Laubwolke direkt vor die Windschutzscheibe der Frau geblasen haben. Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs verlangte Schadensersatz, den er allerdings nicht bekam.

Es konnte nicht bewiesen werden, dass tatsächlich die Laubwolke für das Unfallgeschehen ursächlich war. Aber: Die Mitarbeiter der Stadt hatten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie hätten Vorkehrungen treffen müssen, um Gefahren für Dritte zu vermeiden. So waren keinerlei Schilder oder Warntafeln aufgestellt worden. Die Klage wurde allerdings trotz der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der städtischen Mitarbeiter verloren.

Hinweis: Bei nächsten Einsatz des Laubbläsers sollte also auch einmal kurz über die Verkehrssicherungsmaßnahmen auf dem Grundstück nachgedacht werden.


Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.07.2016 - 4 U 1149/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2018)


Wichtiger Hinweis! Sollten die Links auf die einzelnen Beiträge auf Grund verschärfter Sicherheitseinstellungen der Firewall Ihres Firmennetzwerks nicht aktiv sein, wählen Sie bitte das aktuelle Heft aus dem Archiv.


 

 

 

ROLAND Prozesskostenrechner

 

[Willkommen] [Unsere Leistung für Sie] [Tätigkeits - Schwerpunkte] [Unser Team] [Aktuelle Rechts-Infos] [Aktuelle Steuer-Infos] [Kontakt] [Impressum] [Datenschutz]

Hinweis zur Verwendung von Cookies: Auf unseren Internetseiten werden grundsätzlich keine Cookies verwendet,
eine Zustimmung gemäß §25 TTDSG ist also nicht erforderlich.

Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021