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Flüchtlinge in Wohneigentumsanlage: Gegen heimähnliche Unterbringungen in Teileigentumseinheiten ist nichts einzuwenden

Flüchtlinge in einer Wohnungseigentumsanlage unterzubringen, kann zu Konflikten führen. Und darüber müssen  manchmal auch die Gerichte entscheiden.

Eine gewerbliche Wohnungseigentumsanlage bestand aus zwei Teileigentumseinheiten, die zum einen von einer Ärztin und zum anderen bislang von einem Altenpflegeheim genutzt worden waren. Eine Ärztin, also die Eigentümerin einer gewerblichen Fläche, wollte, dass die zweite Teileigentumseinheit des ehemaligen Pflegeheims nicht - wie beabsichtigt - als Flüchtlingsunterkunft genutzt wird. Deshalb zog sie vor das Gericht.

Die Richter entschieden, dass das Teileigentum, das zuvor als Altenpflegeheim genutzt worden war, durchaus als Flüchtlingsunterkunft genutzt werden darf. Ob eine Einheit zu Wohnzwecken oder als Heim - und damit nicht zu Wohnzwecken - genutzt wird, kann nur aufgrund einer Gesamtschau beurteilt werden. Grundsätzlich ist ein Heim von Wohnformen abzugrenzen, die - etwa wie Wohngemeinschaften oder Wohngruppen - nicht dem klassischen Familienleben entsprechen.

Hinweis: Werden Flüchtlinge und Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, ist dies in der Regel als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich nur in Teileigentumseinheiten erfolgen kann. Werden Wohnungen von üblicher Größe überlassen, handelt es sich dagegen im Grundsatz um Wohnzwecke.
 
 


Quelle: BGH, Urt. v. 27.10.2017 - V ZR 193/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2018)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021