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Sanierung im Wohneigentum: Erneuerte Trittschallschutzdämmung richtet sich nach den Vorschriften, die bei Hauserrichtung galten

Wird in einer Wohnungseigentumsanlage gebaut, stellt sich auch erstaunlich oft die Frage, welchen Standard der Trittschallschutz haben muss.

Bei der Modernisierung eines Badezimmers einer Eigentumswohnung ließ ein Eigentümer den Estrich vollständig entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen. Der Eigentümer der darunterliegenden Wohnung meinte nun, dass sich dadurch der Schallschutz verschlechtert habe und außerdem der aktuelle Schallschutz zum Zeitpunkt der Renovierungsmaßnahme hätte beachtet werden müssen.

Die Richter verurteilte die Bauherren, durch geeignete bauliche Maßnahmen im Bereich des Badezimmers eine Trittschalldämmung dergestalt zu schaffen, dass der Trittschall 46 dB entsprechend den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Baujahrs des Hauses bestanden, nicht übersteigt. Dagegen zogen die Eigentümer der unteren Wohnung bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) - nun allerdings ohne Erfolg.

Zwar hatten die Bauherren ohne Zustimmung eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommen, indem sie den Estrich entfernt und den Bodenaufbau sodann erneuert hatten. Bereits in der Vergangenheit hatte die Rechtsprechung entschieden, dass sich der Schallschutz grundsätzlich nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 in der zur Zeit der Gebäudeerrichtung geltenden Ausgabe richtet, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird. Hier war aber auch das Gemeinschaftseigentum durch die Entfernung des Estrichs verändert worden.

Der BGH urteilte nun, dass es sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz richtet, ob die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden technischen Anforderungen an den Schallschutz einschlägig sind. Nur wenn in erheblichen Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen wird, entsteht bei den übrigen Wohnungseigentümern die berechtigte Erwartung, dass bei dem Umbau des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums insgesamt die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte beachtet werden. Das könnte beispielsweise bei einem Dachgeschossausbau der Fall sein. Hier gingen die Richter allerdings nicht von einer solch gravierenden Baumaßnahme aus.

Hinweis: Der Schallschutz in einer Wohnungseigentumsanlage richtet sich also nach den Anforderungen, die zur Zeit der Gebäudeerrichtung bestanden. Das gilt auch, wenn bei einer Sanierung der Estrich entfernt wird.


Quelle: BGH, Urt. v. 16.03.2018 - V ZR 276/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2018)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021