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Deutsch durch Abstammung: Die Staatsangehörigkeit kann durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung verloren gehen

Ein Kind erlangt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es von einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit abstammt. Eine solche einmal erlangte deutsche Staatsangehörigkeit kann nur ganz ausnahmsweise wieder entzogen werden. Liegt ein solcher Fall vor, wenn ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch seinen deutschen Vater erlangt hat, der in der Folge die Vaterschaft erfolgreich anficht? Diese heikle Frage hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu klären.

Das Kind einer serbischen Frau wurde von einem Deutschen als Vater schon vor der Geburt anerkannt. Damit erwarb das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Kurz nach der Geburt betrieb der Vater dann aber die Vaterschaftsanfechtung, die nach Einholung eines Abstammungsgutachtens erfolgreich beschieden wurde. Das Amtsgericht erkannte deshalb darauf, dass das Kind, ein Mädchen, nicht die Tochter des Mannes sei. Damit stammte sie auch nicht (mehr) von einem Deutschen ab. Das Kind klagte nun darauf festzustellen, dass es weiterhin Deutsche sei. Diese Klage wurde abgewiesen.

Eine Staatsangehörigkeit kraft Abstammung konnte das Kind nicht mehr für sich in Anspruch nehmen. Es argumentierte deshalb auch damit, dass nach dem Grundgesetz nur kraft Gesetzes die Staatsangehörigkeit entzogen werden könne - und auch nur dann, wenn es dadurch nicht staatenlos werde. Das Gericht folgte dem. Aber durch die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung war die Verwandtschaft zum Scheinvater von vornherein als nicht existent zu behandeln. Dieser gesetzlichen Grundlage entspricht es, dass das Kind von vornherein nicht durch Verwandtschaft Deutsche habe werden können. Wenn die Voraussetzungen für die Verwandtschaft rückwirkend entfallen, dann auch die für die Begründung der deutschen Staatsangehörigkeit. Staatenlos werde das Mädchen zudem nicht, nur weil es nicht mehr Deutsche ist.

Hinweis: Für die Vaterschaftsanfechtung ist eine Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt zu wahren, zu dem Kenntnis erlangt über die Umstände wird, kraft derer Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
 
 


Quelle: BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1.17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021