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Sozialversicherungspflichtig beschäftigt: Mietwagengeschäftsmodell bringt Taxizentrale empfindliche Nachzahlungen nebst Säumniszuschlägen ein

Um aus Angestellten Selbständige zu machen, ist einiges mehr erforderlich, als ihnen Betriebsmittel kostenpflichtig zur Verfügung zu stellen. Diese Erkenntnis musste im folgenden Fall des Sozialgerichts Dortmund ein Arbeitgeber im Fahrgastgewerbe mit einem erheblichen Lehrgeld bezahlen.

Eine Taxizentrale kam nämlich auf die glorreiche Idee, dass ihre Fahrer die Fahrzeuge mieten und kilometerabhängig bezahlen sollten. Im Gegenzug erhielten die Fahrer vermittelte Aufträge über die Taxizentrale. Die Folge dieses merkwürdigen Geschäftsmodells war allerdings, dass die Deutsche Rentenversicherung knapp 400.000 EUR Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen verlangte. Gegen einen entsprechenden Bescheid klagte die Taxizentrale - und verlor.

Die Taxifahrer waren trotz des Mietwagenmodells nach wie vor abhängig beschäftigt und unterlagen damit der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Sie verfügten weder über eigene Konzessionen noch über ein eigene Fahrzeuge. Sie stellten lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung und waren in den Betriebsablauf der Taxizentrale eingebunden. Vor allem aber unterlagen sie dem sogenannten Direktionsrecht der Taxizentrale - exakt genauso wie fest angestellte Mitarbeiter.

Hinweis: Es reicht also für eine Selbständigkeit nicht aus, wenn Arbeitnehmer ihr Fahrzeug oder ihr Werkzeug mieten und ansonsten wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden. Bei solchen arbeitsrechtlichen Winkelzügen muss ein Arbeitgeber mit empfindlichen Nachzahlungen und auch Strafen rechnen.


Quelle: SG Dortmund, Urt. v. 05.02.2018 - S 34 BA 1/18 ER
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2018)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021