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Stillschweigender Verzicht: Vorgetäuschter Eigenbedarf gilt nach Erhalt einer stattlichen Abstandszahlung nicht mehr

Für die Kündigung von Wohnraum benötigt der Vermieter einen triftigen Grund - zum Beispiel den Eigenbedarf, sofern er die Wohnung für sich oder seine nahen Verwandten benötigt. Für den Vermieter ist das Vortäuschen des Eigenbedarfs ein riskantes Unterfangen. Gleiches gilt aber auch für Mieter, wenn diese Vereinbarungen unterschreiben, die eventuell spätere Ansprüche ausschließen, oder wenn sie gar eine namhafte Abstandszahlung für ihren Auszug erhalten. Und genau das beweist der folgende Fall des Amtsgerichts München.

Ein Mann kaufte eine vermietete Wohnung. Mit dem Mieter schloss der neue Eigentümer einen Aufhebungsvertrag und zahlte ihm letztendlich 21.000 EUR für dessen Auszug. Danach verkaufte der Beklagte die Wohnung weiter. Nun wurde der ehemalige Mieter aktiv und erklärte die Anfechtung der Vereinbarung. Der Eigentümer habe in einem ersten Telefonat nach dem Wohnungskauf von Eigenbedarf gesprochen. Daher verlangte der Mieter nunmehr Schadensersatz von 125.000 EUR wegen des angeblich vorgetäuschten Eigenbedarfs - eine Summe, die sich sich aus dem Zehnjahreswert der Differenz der früheren Kaltmiete zu der Miete einer vergleichbaren Wohnung errechnete. Das Gericht sprach ihm das Geld jedoch nicht zu. Denn in der Vereinbarung war der Wille beider Parteien zu erkennen, alle gegenseitigen Ansprüche zu regeln und zur Vermeidung zukünftigen Streits auch auf Ansprüche wegen eventuell vorgetäuschtem Eigenbedarf zu verzichten.

Hinweis: Aufgepasst beim Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags! Wenn ein Mieter für seinen Auszug eine hohe Abstandssumme erhält, kann darin gleichzeitig ein Verzicht auf Ausgleichsansprüche auch bei einem nur vorgetäuschten Eigenbedarf liegen.


Quelle: AG München, Urt. v. 29.03.2018 - 432 C 1222/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021