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Tatsachenkern bei Onlinebewertungen: Ist kein Kontakt zwischen Bewerter und Bewertetem nachweisbar, ist die Negativbewertung zu löschen

Onlinebewertungsportale haben es bekanntermaßen in sich. Denn es ist und bleibt schwierig, sich gegen unegerechtfertigte Bewertungen im Internet zur Wehr zu setzen. Unter welchem Umstand sich die Gegenwehr jedoch lohnt, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Frankenthal (LG), dessen Urteil man sich merken sollte.

Ein Kieferorthopäde war in einem Ärztebewertungsportal durch eine anonyme Bewertung als "überaus unhöflich und unprofessionell" beschrieben worden, die Bewertungsnote war dementsprechend. Der Kieferorthopäde verlangte nun von dem Bewertungsportal die Löschung - und das zu Recht.

Es war bei der beanstandeten Bewertung von Meinungen und Werturteilen auszugehen. Diese waren zu unterlassen, weil kein belastbarer Tatsachenkern nachgewiesen wurde. Zwar sind Meinungen und Bewertungen grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, und diese kann durchaus auch der Provider für sich in Anspruch nehmen. In der geäußerten Meinung muss jedoch zumindest ein sogenannter Tatsachenkern enthalten sein. Ein zustande gekommener Kontakt zwischen Arzt und Patienten bildet hierbei die Mindestvoraussetzung - eine Tatsache, die der Provider in diesem Fall nicht nachweisen konnte.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Urteils werden auch für Bewertungen anderer Berufsgruppen gelten. Bei der Bewertung einer Leistung in einem Internetportal ist es wichtig, dass überhaupt ein Kontakt zwischen den Beteiligten stattgefunden hat. Andernfalls ist eine negative Bewertung zu löschen.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 18.09.2018 - 6 O 39/18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2019)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021