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Fristlose Kündigung unrechtens: Pflichtverstoße von Dritten können Mietern nur selten zugerechnet werden

Gravierende Pflichtverstöße des Mieters können schnell zu einem Kündigungsrecht des Vermieters führen. Was aber passiert, wenn diese Pflichtverstöße andere begehen, die nur auf Seiten des Mieters stehen, musste das  Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären.

Zwischen den Mietvertragsparteien des Falls kam es zu erheblichen Streitigkeiten. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis ordnungsgemäß zu Ende Mai 2018. Doch dann ging es erst richtig los. Die Parteien fotografierten sich gegenseitig, Überwachungskameras wurden installiert und der Sohn der Vermieterin wurde am Boden liegend getreten und verletzt. Außerdem zerstörte der Sohn der Mieterin eine Überwachungskamera der Vermieterin. Auch Beleidigungen durch die Anwältin der Mieter kamen hinzu. Daraufhin wurde das Mietverhältnis noch vor dessen Ablauf fristlos zum 06.10.017 gekündigt und Räumungsklage erhoben. Das war nach Ansicht des OLG aber nicht rechtmäßig.

Es lag kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Insbesondere die Schlägerei zwischen den Söhnen der Mietparteien rechtfertigte keine fristlose Kündigung, da das Verhalten des Sohns der Mieterin nicht zugerechnet werden konnte. Gleiches galt für die Entgleisung der Rechtsanwältin. Die Mieterin hatte sich die Bewertung ihrer Anwälte nicht zu eigen gemacht. Außerdem endete das Mietverhältnis ohnehin Ende Mai 2018 und ein Interesse an einer sofortigen Beendigung war auch deshalb nicht feststellbar.

Hinweis: Pflichtverletzungen der Kinder sowie verbale Entgleisungen der Rechtsanwältin der Mieter führen in den seltensten Fällen zur fristlosen Kündigung. Die Pflichtverletzungen sind dem Mieter in aller Regel nicht zuzurechnen.


Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.09.2018 - 2 U 55/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2019)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021