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Dealer als Mieter: Der Verdacht des Rauschgifthandels in der Mietwohnung rechtfertigt eine fristlose Kündigung

Dass nur der Verdacht von Straftaten in der Mietwohnung zu einer Kündigung führen kann, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG).

In eben jener Stadt hatte die Polizei Wohnungen einer bekannten Siedlung nach Rauschgift durchsucht und entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die zuständige Wohnungsgesellschaft nahm dies daraufhin zum Anlass, die entsprechenden Mietverhältnisse zu kündigen. Als die betroffenen Mieter nicht auszogen, erhob sie eine Räumungsklage - mit Erfolg.

Laut AG war die fristlose Kündigung wegen einer Vertragsverletzung gerechtfertigt. Straftaten, die auch eine Pflichtverletzung innerhalb des Mietverhältnisses darstellen, rechtfertigen eine Kündigung des Mietvertrags immer dann, wenn dies mit einer Außenwirkung verbunden ist. Das war hier der Fall, da Indizien vorlagen, die den Rückschluss auf Rauschgifthandel aus der Wohnung heraus zuließen.

Hinweis: Ein Mietverhältnis darf demnach außerordentlich gekündigt werden, wenn ein Verdacht auf einen Rauschgifthandel des Mieters besteht. Denn Straftaten muss der Vermieter in seiner Wohnung nicht dulden. Auch wichtig: Der Mieter haftet für das Verhalten seiner Mitbewohner!


Quelle: AG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.02.2019 - 33 C 2802/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2019)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021