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Hamster in der Raumfahrt: Vor Tierversuchen müssen die Folgen für die Wissenschaftsfreiheit mit dem Tierschutz abgewägt werden

Hamster sind nachtaktive und durchaus possierliche Kerlchen. Doch nicht nur, wer sich schon einmal an diesem Haustier erfreuen durfte, wird sich über diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen (VG) freuen - gilt er doch für wissenschaftliche Versuche an allen Tieren.

Die Philipps-Universität Marburg wollte an 36 Dsungarischen Zwerghamstern für Erkenntnisse zur Raumfahrt Tierversuche durchführen. Sie hatte einen Eilantrag an das VG gestellt, mit dem sie sich gegen die verweigerte Erlaubnis des Regierungspräsidiums Gießen wehren wollte. Doch die vorgenommene Abwägung zwischen Folgen für die gemachte Wissenschaftsfreiheit einerseits und die Belange des Tierschutzes andererseits fielen nicht zugunsten der Universität aus.

Das Regierungspräsidium Gießen hatte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass keine ausreichenden Belege dafür vorgelegt worden seien, dass die Tierversuche unerlässlich sowie ethisch vertretbar seien. Und genau diese Frage sei nach Ansicht des VG nicht in einem Eilverfahren zu klären. Hierzu wird noch ein Sachverständiger eine Einschätzung zur konkreten Belastungssituation der Tiere und des zu erwartenden Nutzens für das Forschungsvorhaben abgeben müssen. Demnach heißt es also, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Hinweis: Stets ist in solchen Fällen eine Abwägung zwischen den Folgen für die Wissenschaftsfreiheit und die Belange des Tierschutzes vorzunehmen. Dass im Namen der Wissenschaft nicht jedes Experiment durchgeführt werden darf, zeigt dieser Fall deutlich.


Quelle: VG Gießen, Beschl. v. 19.06.2019 - 4 L 2305/19.GI
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2019)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021