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Recht & Praxis

Unterhalt: Spesen können als Einkommen gewertet werden, wenn sie häusliche Kosten einsparen

Im Normalfall wird Unterhalt nach Quoten bestimmt. Es wird ermittelt, was die Beteiligten an Einkünften haben. Dieses wird dann quotiert zur Verfügung gestellt. Ob bzw. wann dabei auch Spesenkosten zum Einkommen zählen, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Hamm (OLG) bewerten.

Der Vater, ein Fernfahrer, war seinen minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Da  seine monatliche Lohnabrechnung oft einen im Verhältnis zum eigentlichen Einkommen relativ hohen Spesenbetrag auswies, stellte sich automatisch die Frage, ob und (falls ja) welche Auswirkungen diese Beträge auf den Unterhalt haben. Für das Kind wurde geltend gemacht, dass auch Spesen Einkommen seien - der Vater brachte dagegen vor, diese seien eine reine Erstattung angefallener besonderer Kosten für seine Berufsausübung.

Der allgemeinen Rechtsprechung folgend hat das OLG ausgeführt: Eine steuerfreie Spesenerstattung ist als Zahlung zur Erstattung von Kosten zu behandeln, die durch die Berufsausübung anfallen und vom Arbeitgeber zu übernehmen sind. Das bedeutet, dass sie unterhaltsrechtlich kein Einkommen darstellen. Wenn aber durch die Spesen häusliche Kosten eingespart werden, sind diese teilweise doch wie Einkommen zu behandeln. Typisches Beispiel ist die Spesenerstattung für Speisen und Getränke: Wer sich unterwegs Essen und Trinken kaufen müsse, zahle dafür mehr, als würde er den Einkauf zu Hause erledigen. Der Beklagte aber ernähre sich zu Hause und könne diese Kosten nicht mit seiner Unterhaltspflicht verrechnen. Die häusliche Ersparnis wurde vom OLG daher mit 1/3 der Spesen pauschal geschätzt. Daraus ergibt sich, dass 1/3 der erstatteten Spesen als Einkommen anzurechnen sei.

Hinweis: Der genaue Blick auf die Lohnabrechnungen ist im Unterhaltsrecht wichtig. Auf was es dabei ankommt, weiß der Fachmann. Er sollte deshalb zurate gezogen werden.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 04.07.2019 - 4 UF 21/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2019)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021