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Recht & Praxis

Geltendmachung von Unterhalt: Ohne Ergänzungspfleger oder Übertragung der Entscheidungsbefugnis geht beim Wechselmodell nichts

Ist bei gemeinsamer elterliche Sorge nach der Trennung der Kindesunterhalt zu regeln, stellt sich automatisch die Frage, wer das minderjährige Kind vertritt, um den Kindesunterhalt gegen einen Elternteil geltend zu machen. Um zu vermeiden, dass ein Elternteil der Vertreter des Kindes als Antragsteller und gleichzeitig Antragsgegner ist, bietet das Gesetz zwei Optionen.

Wenn Eltern das paritätische Wechselmodell leben, wird entweder ein sogenannter Ergänzungspfleger eingeschaltet, der die Kindesinteressen wahrnimmt und es in einem Rechtsstreit zur Klärung des zu zahlenden Kindesunterhalts vertritt. Oder ein Elternteil beantragt zunächst, dass das Gericht ihm die Entscheidungsbefugnis überträgt, den Kindesunterhalt geltend zu machen, was eine teilweise Übertragung der elterlichen Sorge bedeutet. Es gibt keinen Vorrang des einen vor dem anderen Weg. Die Wahl, welches Verfahren eingeleitet wird, ist frei. Klar jedoch ist: Ohne Ergänzungspfleger oder Übertragung der Entscheidungsbefugnis kann der Kindesunterhalt nicht geltend gemacht werden.

Hinweis: Streit besteht in der Praxis öfter zu der Frage, ob tatsächlich ein Wechselmodell praktiziert wird. Hat ein Elternteil umfangreich Umgang, ist das noch nicht gleichbedeutend mit einem echten Wechselmodell. Denn dieses setzt eine nahezu jeweils hälftige Betreuung der Kinder voraus.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.09.2019 - 13 UF 154/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2020)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021