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Umgangsrecht nach Stiefkindadoption: Zeigt ein privater Samenspender Interesse am Kind, kann ihm ein Umgangsrecht eingeräumt werden

Der Kinderwunsch eines lesbischen Paars kann durch eine private Samenspende erfüllt werden. Rechtlich unklar war bislang, ob der Samenspender ein Umgangsrecht hat, wenn das hieraus entstandene Kind durch (Stiefkind-)Adoption bereits zwei Elternteile hat. Da solch eine Frage durch ihre Auswirkungen hochkomplex ist und bestehende Gesetze sich meist auf heterosexuelle Elternschaften beziehen, musste sie vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet werden.

Das mittlerweile siebenjährige Kind, um dessen Wohl es hier ging, weiß, dass der Kläger sein Erzeuger ist. Denn dieser durfte das Kind in den ersten fünf Lebensjahren auch besuchen. Dann kam es zu einem Zerwürfnis unter den Erwachsenen, als der Mann gegenüber den rechtlichen Eltern den Wunsch äußerte, mehr Umgang mit dem Kind zu haben - auch bei sich zuhause, auch im Alltag und auch mal für einen längeren Zeitraum. Der Kontakt brach ab, und sowohl das Amtsgericht als auch das zweitinstanzliche Berliner Kammergericht (KG) konnten nicht feststellen, dass Verfassung oder Gesetzgeber eine dreifache Elternschaft vorsehen. Denn zwei Eltern habe das Kind schließlich. Rein rechtlich hat das Kind also keinen Vater, sondern zwei Mütter, da die leibliche Mutter ihrer Lebenspartnerin die sogenannte Stiefkindadoption zugestanden hat.

Der BGH sah dennoch den Anwendungsbereich von § 1686a Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch für gegeben an, der das Umgangsrecht des leiblichen Vaters regelt, sofern dieser ernsthaftes Interesse an dem Kind zeige. Eine Adoption schließe dieses Umgangsrecht nicht aus. Dass das Kind durch eine sogenannte private Samenspende gezeugt wurde, hindert die Anspruchsberechtigung des Erzeugers nicht. Im Unterschied zu einer ärztlich unterstützten Befruchtung ist hier die Feststellung der Vaterschaft gesetzlich auch nicht versperrt.

Letztendlich sieht der BGH in der Sache keinen Unterschied zwischen der Stiefkindadoption durch einen Ehemann oder durch eine Lebenspartnerin der leiblichen Mutter. Ob und in welchem Umfang der Umgang zu regeln ist, beurteilt sich aber auch hier danach, inwieweit der Umgang dem Kindeswohl dient. Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt. Die konkreten Umstände muss nun das vorinstanzliche KG ermitteln - und dabei insbesondere auch das betroffene Kind anhören.

Hinweis: Die BGH-Entscheidung ist ein weiterer Schritt zur Gleichstellung homosexueller und heterosexueller Eltern, denn bei der Stiefkindadoption durch einen Ehemann würden auch die Umgangsrechte des leiblichen Vaters nicht gekappt. Für lesbische Paare, die sich für eine private Samenspende entscheiden, bedeutet dies, dass sie den Erzeuger als Vaterfigur einbinden müssen - sofern dieser Interesse am Kind hat.


Quelle: BGH, Beschl. v. 16.06.2021 - XII ZB 58/20
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2021)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021