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Bestehende Hygienekonzepte: Gerichtstermine mit Beschleunigungsgebot können nicht mehr wegen COVID-19 verschoben werden

Seit März 2020 hat die Covid-19-Pandemie auch die Gerichte fest im Griff. Termine wurden abgesagt, was in Familiensachen besonders dramatisch ist, wenn es um das Sorge- oder Umgangsrecht geht und ein Elternteil in der Zwischenzeit vielleicht gar keinen Kontakt zum Kind hat. Dass die Pandemie daher nicht (mehr) pauschal als Absagegrund gelten darf, verdeutlicht das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) in seiner folgenden Entscheidung.

Zwar gibt es im Familienverfahrensrecht ein "Beschleunigungsgebot", das vorsieht, dass die Gerichte Kindschaftsverfahren binnen eines Monats terminieren müssen. Allerdings meinte ein Amtsgericht (AG) im April 2020, dass die Maßnahmen zur Verhinderung der raschen Verbreitung des Coronavirus bei der Abwägung Vorrang vor dem Beschleunigungsgebot haben, und ließ die Termine trotzdem ausfallen. Ein Jahr später besteht aber allseits eine gewisse Gewöhnung an das Virus und die Umstände, die es macht - es gibt Hygienemaßnahmen, Tests und Masken. Gerade Schulkinder sind all dies gewöhnt.

Deshalb gab das OLG im April 2021 einem Antragsteller Recht: Die Durchführung einer Gerichtsverhandlung sei auch ohne Gesundheitsgefahren möglich. Gerade in eiligen Familiensachen dürfe das AG die Termine nicht mehr mit der Begründung "Corona" ausfallen lassen oder weit verschieben.

Hinweis: An den meisten Gerichten haben Trennwände in den Verhandlungssälen Einzug gehalten und das Verhandeln mit Maske ist Normalität geworden. Vereinzelt heben Amtsrichter allerdings immer noch Termine auf bzw. vertagen sie um mehrere Monate. Hiergegen ist Beschwerde beim OLG möglich.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.04.2021 - 13 WF 38/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2021)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021