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Ob pflicht- oder privatversichert: BGH erklärt Reservierungsgebühr für Pflegeheimplatz für unzulässig

Pflegeplätze sind nach wie vor rar. Das wissen vor allem die Heimbetreiber, die daher immer häufiger zum Mittel einer langfristigen Reservierung greifen. Dass dies allerdings nicht ganz so einfach ist, wie es sich der eine oder andere vorstellt, zeigt dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

Eine pflegebedürftige und inzwischen verstorbene Frau sollte in ein Pflegeheim. Ein Vertrag wurde mit Wirkung zum 15.02.2016 abgeschlossen, doch tatsächlich eingezogen ist die Frau erst am 29.02.2016. Der Pflegevertrag sah vor, dass die Bewohnerin vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin eine Platzgebühr in Höhe von 75 % der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrags nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung zu entrichten habe. Dementsprechend wurde der privat pflegeversicherten Frau für den Zeitraum vom 15. bis zum 28.02.2016 eine entsprechende Gebühr von 1.130 EUR in Rechnung gestellt und bezahlt. Der Sohn verlangte nun nach dem Tod seiner Mutter diesen Betrag zurück. Seiner Meinung nach sei die Vereinbarung unwirksam.

Das sah der BGH genauso. Die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug des Pflegebedürftigen in ein Pflegeheim ist auch gegenüber Privatversicherten unzulässig.

Hinweis: Es lohnt sich, das Kleingedruckte in Verträgen von einem Fachmann begutachten zu lassen. Ein solcher Fachmann ist in der Regel ein Rechtsanwalt.


Quelle: BGH, Urt. v. 15.07.2021 - III ZR 225/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2021)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021