Banner_new
Justitia

Aktuelle Mandanteninformationen - Recht


DEUBNER
Recht & Praxis

Vertragliche Nebenpflicht: Kein gesondertes Entgelt für Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Wer seinen Kredit oder sein Darlehen vorzeitig abbezahlen möchte, muss mit einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung rechnen, da das vergebende Kreditinstitut bei Vergabe schließlich fest mit Zinsen innerhalb des eigentlich anberaumten Zeitrahmens gerechnet hatte. Ob Banken aber allein schon für das Errechnen dieser Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens Gebühren verlangen dürfen, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) beurteilen.

In dem Rechtsstreit ging es um eine Bank, die insbesondere Verbraucherkredite vergibt. Nach ihrem Preisverzeichnis verpflichten sich private Darlehenskunden, eine Pauschale von 100 EUR zu zahlen, wenn die Bank für sie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens errechnen soll. Die Pauschale wird unabhängig davon fällig, ob es nachfolgend zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt.

Ein solches Geschäftsgebaren ist nach Ansicht des OLG jedoch rechtswidrig. Das Errechnen der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Bank gegenüber Verbrauchern. Die Bank darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Etwas anderes gilt nur für Immobilienkredite. Dass die jeweilige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden ist, hat die Bank nach den abgeschlossenen Verträgen hinzunehmen.

Hinweis: Gebühren von Banken und Sparkassen sind immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. In aller Regel verlieren die Kreditinstitute.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.12.2022 - 17 U 132/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2023)


Wichtiger Hinweis! Sollten die Links auf die einzelnen Beiträge auf Grund verschärfter Sicherheitseinstellungen der Firewall Ihres Firmennetzwerks nicht aktiv sein, wählen Sie bitte das aktuelle Heft aus dem Archiv.


 

 

 

ROLAND Prozesskostenrechner

 

[Willkommen] [Unsere Leistung für Sie] [Tätigkeits - Schwerpunkte] [Unser Team] [Aktuelle Rechts-Infos] [Aktuelle Steuer-Infos] [Kontakt] [Impressum] [Datenschutz]

Hinweis zur Verwendung von Cookies: Auf unseren Internetseiten werden grundsätzlich keine Cookies verwendet,
eine Zustimmung gemäß §25 TTDSG ist also nicht erforderlich.

Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021