Vermietung von Einzelzimmern: Bei nur einem Stromzähler gilt Vermieter als Vertragspartner des Energieversorgers
Wer schon einmal ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft bewohnt hat, kennt sicherlich die Diskussion, wer wie viel Energie verbraucht und dafür zahlen sollte. Im folgenden Fall, bei dem eine Vermieterin direkt alle Zimmer einer Wohnung separat vermietet hatte, war es nun am Bundesgerichtshof (BGH) zu entschieden, wer wie viel zahlen muss. Die Wohnung hatte nämlich nur einen Stromzähler, für diesen aber keinen Vertrag mit dem Energieversorger.
In dem Fall hatte eine Vermieterin alle Zimmer einer Wohnung einzeln vermietet. Küche und Bad durften von allen Mietern gemeinsam genutzt werden. Es gab aber nur je einen Strom- und Gaszähler für die gesamte Wohnung. Einen schriftlichen Vertrag mit dem Energieversorger gab es nicht. Trotzdem lieferte dieser Strom und Gas. Nun wollte er Geld, aber von wem nun genau - von den Mietern oder der Vermieterin?
Der BGH entschied: Der Vertrag kommt mit der Vermieterin zustande, nicht mit den einzelnen Mietern. Das liegt daran, dass nur ein gemeinsamer Zähler vorhanden ist und der Energieverbrauch der einzelnen Mieter nicht genau gemessen werden kann. Außerdem sei es untypisch, dass ein Mieter für den Verbrauch anderer mitzahlen will. Dass die Mieter allein den Strom und das Gas verbrauchen, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass sich das Angebot des Versorgers an die Eigentümerin richtet - weil sie das Mietmodell mit Einzelzimmern ohne eigene Zähler gewählt hat.
Hinweis: Wer Zimmer einzeln vermietet, aber nur einen Zähler für Strom und Gas hat, bleibt in der Regel selbst Vertragspartner des Energieversorgers. Die Mieter müssen dann nicht direkt zahlen. Vermieter sollten sich überlegen, ob separate Zähler sinnvoll sind.
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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021