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Verfahren vor BFH: Vertretungszwang gilt auch bei Anhörungsrüge

Wer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) prozessiert, muss sich durch einen Bevollmächtigten (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer) vertreten lassen.

Hinweis: Dieser sogenannte Vertretungszwang ist in der Finanzgerichtsordnung ausdrücklich festgeschrieben und soll die Überlastung des BFH verhindern, die durch unsachgemäße Prozessführung durch "Steuerlaien" befürchtet wird. Primär soll mittels dieser Regelung somit die sachgerechte Verfahrensdurchführung sichergestellt werden.

Nach aktuellem Beschluss des BFH gilt dieser Vertretungszwang auch bei der Erhebung einer Anhörungsrüge, sofern für die zugrundeliegende gerügte Entscheidung ebenfalls Vertretungszwang bestand. Über eine Anhörungsrüge kann bei unanfechtbaren Entscheidungen des Finanzgerichts (FG) und des BFH die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, das die beanstandete Entscheidung getroffen hat.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger einen Rechtsstreit vor dem FG Niedersachsen verloren und beim BFH eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Nachdem der BFH die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger schließlich eine Anhörungsrüge, ohne dabei jedoch einen Vertreter hinzuzuziehen. Dieser Fehler führte dazu, dass die Rüge letztlich unzulässig war und der Kläger den für ihn nachteiligen Ausgang des Verfahrens nun endgültig gegen sich gelten lassen musste.
 
 

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2018)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021