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Hamburg: Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungs- und unionsrechtskonform

Aufsteller von (Geld-)Spielgeräten unterliegen in Hamburg der Spielvergnügungsteuer nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Besteuerung nach diesem Regelwerk jedenfalls bis Juli 2012 - dem Ende des Streitzeitraums - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach verfassungsgemäß ist.

Nach Gerichtsmeinung ist es nicht zu beanstanden, dass bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage für die Steuer herangezogen wird. Lassen die Spielgeräte eine zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht zu (weil einsatzmindernde Vorgänge nicht erfasst werden), können die aufgezeichneten Spieleinsätze nach Auffassung des BFH im Rahmen einer Schätzung ohne Abschläge als Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer anzusetzen sein.

Zudem erklärte der BFH, dass der seit 2006 geltende Steuersatz von 5 % des Spieleinsatzes mit dem verfassungsrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatz und der Berufsfreiheit vereinbar sei.

Hinweis: Der BFH stellte das HmbSpVStG auch auf den unionsrechtlichen Prüfstand und ging auch in dieser Hinsicht von einer Vereinbarkeit aus. Insbesondere verstößt die Besteuerung nach Gerichtsmeinung nicht gegen die Regelungen der Mehrwertsteuersytem-Richtlinie und die Dienstleistungsfreiheit.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2018)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021