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Kundengewinnung einer Raststätte: Gratisbewirtung von Busfahrern ist unbeschränkt absetzbar

Gutes Essen hält bekanntlich Leib und Seele zusammen und ist daher eine gute Ausgangsbasis für erfolgreiche Geschäftsabschlüsse. Werden Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet, spielt der Fiskus beim Betriebsausgabenabzug aber nur bedingt mit: Die entstehenden Aufwendungen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur zu 80 % des angemessenen Kostenteils als Betriebsausgaben abgesetzt werden, der übrige Teil unterliegt einem steuerlichen Abzugsverbot.

Hinweis: Die Regelung gilt beispielsweise für die Bewirtung von Kunden, Geschäftsfreunden, potentiellen Auftraggebern und Arbeitnehmern.

Ein Betreiber mehrerer Autobahnraststätten hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass er seinen Bewirtungsaufwand ungeachtet dieser Regelung in voller Höhe absetzen darf. Er hatte Busfahrer kostenlos bewirtet, wenn sie ihren Bus auf die Raststätte lenkten und somit eine Vielzahl potentieller Kunden mitbrachten.

Die Kosten für die Bewirtung der Fahrer setzte der Betreiber zunächst in voller Höhe als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt war nach einer Außenprüfung der Auffassung, dass eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass vorlag, so dass die Kosten nur anteilig abziehbar waren. Der BFH ist dieser Ansicht nun jedoch entgegengetreten und hat den Komplettabzug der Bewirtungskosten zugelassen. Eine begrenzt abzugsfähige Bewirtung aus geschäftlichem Anlass ist nach dem Urteil nicht gegeben, wenn die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustauschs ist. Dies war vorliegend der Fall, denn die Busfahrer hatten die Speisen und Getränke als Gegenleistung dafür erhalten, dass sie mit ihrem Bus die Raststätte anfuhren und potentielle Kunden mitbrachten. Für diese konkrete Leistung wurden die Fahrer somit entlohnt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2018)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021