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Berufliche Neuorientierung: Wann Kosten für Umschulungen abgesetzt werden können

Im Leben läuft nicht immer alles geradeaus - auch im Berufsleben ist häufig mal ein Richtungswechsel angesagt. Wer sich beruflich komplett neu orientiert und eine Umschulung absolviert, möchte die dabei entstehenden Kosten gerne steuerlich absetzen. Für den Werbungskostenabzug müssen zwei wichtige Bedingungen erfüllt sein:

  • Abgeschlossene Erstausbildung: Die Kosten für eine Umschulung lassen sich nur als Werbungskosten absetzen, wenn zuvor eine Ausbildung abgeschlossen wurde, also eine Lehre oder ein Studium. Eine Erstausbildung liegt nach dem Einkommensteuergesetz vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wurde.
  • Berufliche Veranlassung der Fort- oder Weiterbildung: Umschulungen zählen im Steuerrecht als Fort- und Weiterbildung. Dieser Bereich umfasst auch Bildungsmaßnahmen wie Abendkurse, Schulungen oder Fernstudiengänge. Wichtig ist, dass die Bildungsmaßnahme die eigene berufliche Qualifikation fördert, entweder innerhalb des aktuell ausgeübten Berufs (Fortbildung) oder darüber hinaus (Weiterbildung). Private Umschulungsmaßnahmen (z.B. zur Selbstfindung) sind nicht abzugsfähig. Eine anzuerkennende Weiterbildung kann auch eine Umschulung zu einem neuen Beruf sein, zum Beispiel vom Gastronomiefachmann zum Altenpfleger.

Sind die oben genannten Kriterien erfüllt, können insbesondere folgende Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden:

  • Kurs- und Prüfungsgebühren
  • Reisekosten für Hin- und Rückfahrt zum Fortbildungsort oder zu einer Lern- und Arbeitsgemeinschaft. Wer eine Vollzeit-Weiterbildung absolviert, kann bei Fahrten zur Bildungseinrichtung lediglich die einfache Fahrt absetzen. Wer seine Fahrtkosten zur Lerngemeinschaft geltend macht, sollte dies genau dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Teilnehmer). Außerdem sollten alle Teilnehmer eine Teilnahmeliste unterschreiben.
  • Übernachtungskosten (z.B. für Hotelübernachtungen)
  • Verpflegungskosten für Essen und Trinken außer Haus
  • Arbeitsmittel wie Fachbücher oder Schreibmaterial

Kosten für den heimischen Arbeitsplatz, wenn die Fort- oder Weiterbildung zu Hause vor- oder nachbereitet werden muss; hierfür kann die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021