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Steuervorteil für Arbeitnehmer und Ruheständler: Gewerkschaftsbeiträge sind ab 2026 neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag absetzbar

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber geregelt, dass Arbeitnehmer ihre Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr als Werbungskosten absetzen dürfen. Wer Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrags hat, profitiert somit davon, dass das Finanzamt (FA) in seinem Einkommensteuerbescheid künftig neben den 1.230 EUR noch die tatsächlich gezahlten Gewerkschaftsbeiträge in Abzug bringt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Veranlagungszeitraum 2026 insgesamt nur geringe Werbungskosten von 400 EUR; darin enthalten ist ein Gewerkschaftsbeitrag von 180 EUR. Das FA zieht bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens somit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR und zusätzlich den Gewerkschaftsbeitrag von 180 EUR ab.

Wer den Arbeitnehmer-Pauschbetrag durch seine tatsächlichen Werbungskosten ohnehin deutlich überschreitet, wird keinen steuerlichen Vorteil spüren, da sich seine Gewerkschaftsbeiträge auch ohne die Gesetzesänderung schon steuermindernd ausgewirkt hätten.

Hinweis: Versorgungsempfänger und Rentner können ihre Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 ebenfalls neben ihrem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR pro Jahr steuermindernd ansetzen.

Durch die neue steuerliche Begünstigung von Gewerkschaftsbeiträgen will der Steuergesetzgeber die Funktionsfähigkeit der Gewerkschaften stärken und die Beteiligung ihrer Mitglieder fördern.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021