Banner_new
Justitia

Aktuelle Mandanteninformationen - Recht


DEUBNER
Recht & Praxis

Preisgebundener Wohnraum: Einseitiger Mietzuschlag ist trotz unwirksamer Schönheitsreparaturklausel rechtens

Der preisgebundene Wohnraum - der sogenannte soziale Wohnungsbau - unterliegt gänzlich anderen Regelungen als das normale Mietverhältnis.

Eine Wohnung wurde mit öffentlichen Fördergeldern errichtet und unterlag dem Wohnungsbindungsgesetz. Im Vertrag mit einem Mieter war jedoch eine unwirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen vereinbart worden. Der Vermieter verlangte daraufhin unter Hinweis auf § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) jährliche Kosten für Schönheitsreparaturen von 10,32 EUR je m2. Der Mieter zahlte dies nur unter Vorbehalt, und schließlich landete die Angelegenheit vor Gericht. Er war der Meinung, dass ihm die alternative Möglichkeit zur selbständigen Ausführung solcher Reparaturen vorenthalten wurde und die formularmäßige Klausel somit insgesamt ungültig sei.

Doch der Bundesgerichtshof urteilte zugunsten des Vermieters. Denn wer meint, durch das Unterlassen eines solchen Angebots zur eigenständigen Durchführung wäre der Mieter unangemessen benachteiligt und die Vereinbarung somit automatisch im Gesamten unwirksam, der irrt. Beim preisgebundenem Wohnraum ist entscheidend geregelt, dass der Vermieter die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen darf, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen nachweislich erforderlich ist. Somit verstößt der Vermieter weder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 241 Satz 2 BGB), nur weil er seinem Mieter im Wege der Individualvereinbarung eine solche Abwälzungsklausel vorenthält.

Hinweis: Bei preisgebundenem Wohnraum gelten andere Regelungen. Das muss jeder Mieter wissen.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.09.2017 - VIII ZR 250/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2017)


Wichtiger Hinweis! Sollten die Links auf die einzelnen Beiträge auf Grund verschärfter Sicherheitseinstellungen der Firewall Ihres Firmennetzwerks nicht aktiv sein, wählen Sie bitte das aktuelle Heft aus dem Archiv.


 

 

 

ROLAND Prozesskostenrechner

 

[Willkommen] [Unsere Leistung für Sie] [Tätigkeits - Schwerpunkte] [Unser Team] [Aktuelle Rechts-Infos] [Aktuelle Steuer-Infos] [Kontakt] [Impressum] [Datenschutz]

Hinweis zur Verwendung von Cookies: Auf unseren Internetseiten werden grundsätzlich keine Cookies verwendet,
eine Zustimmung gemäß §25 TTDSG ist also nicht erforderlich.

Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021