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Recht & Praxis

Ohne konkrete Kindeswohlgefährdung: Familiengericht darf keine vorsorglichen Auflagen zur kindlichen Mediennutzung erlassen

Dass die sozialen Medien Kindern nicht nur gut tun, dürfte wohl unbestritten sein. Genau deshalb stellen viele Eltern ihren Kindern gegenüber Regeln für die Benutzung des Smartphones auf. Ob ein Gericht jedoch Grenzen ziehen darf, wenn die Eltern diesbezüglich versagen, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall klären.

Seit der Trennung ihrer Eltern lebt die achtjährige Tochter bei der Mutter. Dieser wurden das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge zugesprochen. Im selben Beschluss gab das Amtsgericht der Mutter ebenso auf, dem Kind Regeln aufzustellen, wann das Kind welche der im Haushalt verfügbaren Medien nutzen darf, und diese Regeln auch umzusetzen. Ferner wurde der Mutter untersagt, dem Kind bis zu dessen zwölften Lebensjahr ein eigenes Smartphone zur Verfügung zu stellen. Doch hier schritt das OLG ein.

Das Gericht hob die Anordnungen des Amtsgerichts zur Medienbeschränkung ebenso auf wie das Verbot der Überlassung eines Smartphones. Liegt eine das Kindeswohl gefährdende Situation vor, hat ein Gericht einzuschreiten und abwendende Maßnahmen zu ergreifen. Jedoch ist Eltern gegenüber aber Zurückhaltung geboten, denn sie sind vorrangig zur Kindeserziehung berechtigt.

Der Staat hat nicht das Recht, im Vorhinein auf die bestmögliche Förderung von Kindern hinzuwirken. Er hat zwar durchaus die Pflicht einzugreifen, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Damit kann ein Gericht jedoch nicht vorsorglich auf den Umfang der Nutzung sozialer Medien durch ein Kind hinwirken - selbst wenn dies für das Kind vielleicht besser wäre. Ein Gericht darf also erst dann einschreiten, wenn sich eine konkrete Gefahrenlage ergeben hat - nur dann, und vorher nicht. Eine solche Gefahrenlage lag im zur Entscheidung anstehenden Fall jedoch nicht vor.

Hinweis: Die Entscheidung macht klar: Ein Gericht kann die Nutzung des Handys durch einen Minderjährigen verbieten - jedoch erst dann, wenn es zu einer kindeswohlgefährdenden Situation gekommen ist.
 
 


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 15.06.2018 - 2 UF 41/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2018)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021