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AGB-Verstoß: Online-Branchenbuch scheitert mit als Korrekturabzügen getarnten Vertragsabschlüssen

Was beim folgenden Fall die meisten Leser erfreuen wird: Wieder einmal hat ein Gericht ominösen Machenschaften den Riegel vorgeschoben. Dieses Mal traf es einen Anbieter von Branchenbuchportalen.

Der Betreiber eines Portals für ein Online-Branchenbuch hatte einem Unternehmen ein Schreiben übersandt. Dieses war mit "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" überschrieben. Das Unternehmen sollte aktuelle Daten einsetzen und das Schreiben zurücksenden. Unten auf dem Schreiben befand sich dann noch folgender Zusatz: "Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von rd. 1.100 EUR netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt." Das Unternehmen sandte das Blatt zurück und wurde dann auf Zahlung des Betrags verklagt.

Ein Anspruch auf Bezahlung lag laut dem Amtsgericht Frankfurt jedoch nicht vor. Denn die Klausel in dem Schreiben verstieß gegen das Recht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil sie für das Unternehmen als Empfänger überraschend war. Das Unternehmen hatte erwartet, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handeln würde. Das Schreiben war mit "Korrekturabzug" überschrieben - daher konnte das Unternehmen nicht den Abschluss eines neuen Vertrags erwarten.

Hinweis: Der Betreiber dieses Online-Branchenbuchs hat also keinen Anspruch auf Bezahlung, weil er in seinem Vertragsformular nicht hinreichend auf die Kostenpflicht seiner Dienstleistung hingewiesen hat. Gewerbetreibende sollten genau darauf achten, wer ihnen eine Rechnung stellt, und ob es sich dabei tatsächlich um ein seriöses Angebot handelt.


Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.02.2018 - 32 C 2278/17 (90)
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2018)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021