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Recht & Praxis

Aus Ehewohnung ausgesperrt: Gewohnheitsmäßig längerer Auslandsaufenthalt ist auch nach Trennung keinem Auszug gleichzusetzen

Wem in Krisen- oder Trennungsfällen untersagt werden kann, die eheliche Wohnung oder das eheliche Haus zu betreten, ist im Gesetz sehr streng geregelt. Ob Besonderheiten gelten, wenn einer der Ehegatten erst einmal von sich aus das Feld räumt, musste kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären.

Bei beabsichtigter oder bereits laufender Trennung kann ein Ehegatte verlangen, dass der andere die eheliche Wohnung verlässt, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dabei hat eine einzelfallbezogene umfassende Interessenabwägung stattzufinden. Im Ergebnis bleibt es eher die Ausnahme, einem Ehegatten den Zugang zu verwehren, weil es objektiv im beschriebenen Maße unzumutbar ist, dass beide weiterhin in der Ehewohnung leben. Zieht ein Ehegatte aber nach der Trennung aus und erklärt nicht binnen sechs Monaten ernsthaft, wieder einziehen zu wollen, steht das alleinige Nutzungsrecht durchaus nur noch dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten zu.

In diesem Fall brach einer der Ehegatten nach der Trennung zu einem mehrmonatigen Verwandtenbesuch ins Ausland auf. Nach dessen Rückkehr passte sein Schlüssel nicht mehr. Vor Gericht ging er gegen die Aussperrung vor. Damit kam er auch durch. Denn das OLG schenkte einer Besonderheit besonderes Augenmerk: Bereits in der Vergangenheit hatte sich der Ehegatte regelmäßig über mehrere Monate bei seinen Verwandten im Ausland aufgehalten. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sei der Ehegatte folglich auch nicht ausgezogen. Eine unbillige Härte lag somit nicht vor, ebenso wenig das Recht auf Aussperrung, die entsprechend rückgängig zu machen sei.

Hinweis: Die Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung spielen in der Trennungszeit eine allenfalls untergeordnete Rolle. Anders ist dies erst, wenn sich die Frage stellt, wer nach der Scheidung in der bisherigen Ehewohnung verbleibt.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.03.2019 - 4 UF 188/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2019)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021