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Stauumfahrung: Vorsicht beim Abweichen vom Heimweg, wenn im Bedarfsfall die Wegeunfallversicherung greifen soll

"Wie man es macht, macht man es verkehrt", könnte eine Erkenntnis im Versicherungsrecht sein, wenn es hart auf hart gekommen ist. Im folgenden Fall des Sozialgerichts Osnabrück (SG) machte es ein Azubi in den Augen der Berufsgenossenschaft komplett verkehrt, als er auf dem Heimweg einen Stau umfahren wollte.

Der Auszubildende zum Metallbauer erlitt mit seinem Motorrad auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause einen Unfall, da ihm ein Auto die Vorfahrt genommen hatte. Er trug Verletzungen an beiden Füßen sowie am rechten Handgelenk davon. Alles kein Problem, mag man meinen. Doch zum Unfallzeitpunkt war der Mann bereits 1,4 km vom direkten üblichen Heimweg abgewichen. Deshalb weigerte sich die Berufsgenossenschaft, den Unfall entsprechend als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es sei zwar nach ihren Ermittlungen zutreffend, dass an dem Unfalltag auf der betreffenden Autobahn ein Stau gewesen sei, jedoch sei der von dem Azubi gewählte Weg verkehrsbedingt nicht nachzuvollziehen. Der Auszubildende sah das anders und meinte, dass sich durch den Stau auf der Autobahn auch auf anderen Straßen ein erheblicher Rückstau gebildet hatte, weshalb er lediglich verkehrsbedingt einen Bogen gefahren sei, um nach Hause zu kommen. Schließlich musste das SG entscheiden.

Das SG schloss sich der Meinung der Berufsgenossenschaft an. Der Motorradfahrer hatte keinen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Weg mehr zurückgelegt. Es wurden keine überzeugenden Gründe vorgelegt, die es rechtfertigen würden, den Auszubildenden unter den Schutz der Wegeunfallversicherung zu stellen.

Hinweis: Es besteht also kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei einer erheblich weitgefassten Umfahrung eines Staus.
 
 


Quelle: SG Osnabrück, Urt. v. 01.08.2019 - S 19 U 251/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2019)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021