Nachbarschaftsstreit: Ausnahmen beim Anspruch auf Entfernung von Videokameras
Dieser Fall vor dem Landgericht Saarbrücken (LG) zeigt deutlich, dass das Recht niemals im Wege der sogenannten rechtswidrigen Selbstvornahme durchgesetzt werden sollte. Wie schnell Streitigkeiten vor Gericht landen, ist bekannt. Man kann an dieser Stelle jedoch froh sein, wenn glimpflich verlaufende Fälle wie dieser publik werden und man in Sachen Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dazulernt.
Es ging um den Mieter einer Erdgeschosswohnung, dessen Nachbar - Eigentümer des Nachbargrundstücks - hinter seinem Haus Kameras mit Bewegungsmeldern installiert hatte. Diese Kameras waren zum Garten des Nachbargrundstücks gerichtet. Der Mieter der Erdgeschosswohnung schlug die Kameras daraufhin mit einem Stock ab und behauptete, die Kameras seien so installiert worden, dass sie gezielt auf das durch ihn bewohnte Anwesen gerichtet seien. Nachdem der Nachbar sich von dieser Aktion nicht irritieren ließ und die Kameras erneut installierte, verlangte der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der angeblichen Videoaufzeichnungen durch Kameras.
Darauf hatte er laut LG jedoch keinen Anspruch. Der teilweise von den Kameras miterfasste Garten war gar nicht an den Mann mitvermietet worden. Schon deshalb war der Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts überhaupt nicht betroffen. Außerdem stand die Vermieterin der Erdgeschosswohung auf Seiten des Nachbarn und war mit einer etwaigen Videoaufnahme ihres Gartens, für dessen Nutzung der Mieter der Erdgeschosswohnung eben gar keine Erlaubnis hatte, einverstanden.
Hinweis: Der Mieter hatte in diesem Fall nun wirklich alles falsch gemacht. Trotzdem bleibt es natürlich bei einem Grundsatz: Es dürfen keine heimlichen rechtswidrigen Aufnahmen gemacht werden.
Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 13.10.2023 - 13 S 32/23
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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021