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Gleichbehandlungsgebot: Bayerisches Familiengeld verletzt Europäisches Unionsrecht

Im Folgenden sah sich der Freistaat Bayern einer Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des sogenannten "Bayerischen Familiengelds" ausgesetzt. Ein Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH), der prüfen musste, ob Deutschland damit gegen geltendes Unionsrecht verstoßen hat.

In Bayern erhielten Eltern bislang ein Familiengeld für kleine Kinder. Der Freistaat zahlte diese Leistung jedoch an Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten nur gekürzt, sofern deren Kinder in einem Land mit niedrigeren Lebenshaltungskosten lebten. Es erfolgte eine Indexierung, gemäß der die Höhe an das Preisniveau des Wohnstaates des Kindes angepasst wurde. Eben darin sah die EU-Kommission einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und erhob Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland. Deutschland argumentierte, das Familiengeld solle Erziehung, Bildung und Gesundheit fördern und sei deshalb keine klassische Sozialleistung zum Ausgleich allgemeiner Familienlasten.

Das sah der EuGH anders und stellte fest, dass das bayerische Familiengeld eine Familienleistung im Sinne des EU-Rechts darstellt, und nach den Regeln zur Freizügigkeit und Gleichbehandlung dürfen Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten nicht schlechter behandelt werden als Inländer. Eine Kürzung allein wegen des Wohnorts der Kinder sei daher unionsrechtswidrig. Bayern, also in diesem Sinne die Bundesrepublik Deutschland, musste nachbessern und alle EU-Bürger gleich behandeln.

Hinweis: Mitgliedstaaten dürfen Familienleistungen grundsätzlich nicht unterschiedlich behandeln, nur weil Kinder in einem anderen EU-Land leben. Deutschland musste deshalb seine Regelungen zum Bayerischen Familiengeld an das Unionsrecht anpassen.


Quelle: EuGH, Beschl. v. 16.04.2026 - C-642/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)


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Datum der letzten Aktualisierung: Mittwoch, 8. September 2021